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Statuten

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Statuten des Verkehrsvereins Eglisau (VVE)

Die Statuten des VVE definieren die rechtliche Grundlagen des Vereins.


Art. 1 Name und Sitz
Der gemeinnützige Verein trägt den Namen "Verkehrsverein Eglisau" mit Sitz in 8193 Eglisau/ZH, im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck und Ziele

2.1
ln Verbindung mit Behörden, anderen Vereinen und Privaten die Verschönerung von Eglisau und Umgebung fördern und wahren.
2.2
Erstellen und Unterhalt von Einrichtungen, welche sowohl der einheimischen Bevölkerung als auch dem Ausflugsverkehr dienen. Namentlich durch Aufstellen von Ruhebänken, Anlegen und Unterhalt von Rastplätzen und Aussichtspunkten, Bezeichnen und Unterhalt von Wanderwegen in Zusammenarbeit mit dem ZAW 1).
2.3

Verbesserung der lokalen Verkehrsverhältnisse. Einwirkung auf die Fahrplangestaltung als Mitglied der RVZU 2).
2.4
Einflussnahme auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne des Natur- und Heimatschutzes.
2.5
Förderung von Publikationen (Bücher, Schriften, Ansichten, Karten, etc.) über Eglisau und
seine Umgebung durch deren Verkauf oder eigene Herausgabe.
2.6
Nach Möglichkeit Aufrechterhalten eines Verkehrsbüros zum Erteilen von touristischen Auskünften und Förderung von Eglisau und Umgebung als Ausflugsgebiet durch geeignete Propaganda.
2.7
Förderung von Veranstaltungen, die im Dienste des Vereinszweckes und des kulturellen
Gemeindelebens stehen.
2.8
Mitwirken und Unterslützen von Vereinigungen mit ähnlichen Zielen, insbesondere durch Kollektivmitgliedschaft.
        1) ZAW: ZürcherWanderwege
        2) RVZU: Regionale Verkehrskonferenz Zücher Unterland


Art. 3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein besteht aus:
      a) Mitgliedern
      b) Gewerbemitgliedern
      c) Touristikmitgliedern
      d) lndustriemitgliedern
      e) Freimitgliedern
      f)  Ehrenmitgliedern
3.2
Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die statutarischen Pflichten erfüllen.
3.3
Die Aufnahme erfolgt durch die erstmalige Zahlung des Jahresbeitrages. Sie wird vom Vorstand stillschweigend bestätigt.
3.4
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt vor einer ordentlichen Generalversammlung, oder automatisch nach zweimaliger Nichtbezahlung des fälligen Jahresbeitrages.
3.5
Durch Beschluss der Generalversammlung können Mitglieder ausgeschlossen werden.
3.6
Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder, die sich in irgend einer Weise um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 4 Organisation

4.1 Die Organe des Vereins sind:
     a) die Generalversammlung
     b) der Vorstand
     c) die Rechnungsrevisoren

Art. 5 Die Generalversammlung

5.1
Die Generalversammlung ist oberstes Organ und wählt Vorstand, Präsident und Revisoren.
5.2
Die Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Halbjahr statt. Sie wird mindestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung durch den Vorstand einberufen.
5.3
Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand von sich aus oder auf Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder ein.
5.4
Die GV behandelt folgende Traktanden:
     a) Wahl des Stimmenzählers
     b) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
     c) Abnahme Jahresbericht (Präsident) und Jahresrechnung
     d) Abnahme Jahresbudget und Festsetzung Mitgliederbeiträge
     e) ln geraden Jahren, Wahl Vorstand, Präsident u. Revisoren
     f) Jahresprogramm
     g) Anträge, Verschiedenes
5.5
Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der General- versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. über die Zulassung von Anträgen, die nach diesem Termin oder während der Generalversammlung eingereicht werden, entscheidet diese selbst.
5.6
Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5.7
Die Abstimmungen erfolgen, wenn nichts anderes beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.


Art. 6 Vorstand

6.1
Der Vorstand besteht aus 6 von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern und dem gleichberechtigten Delegierten des Gemeinderates von Eglisau.
6.2
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl gestattet.
6.3
Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
     a) Präsident
     b) Vizepräsident
     c) Aktuar
     d) Kassier
     e) Leitung der Geschäftsstelle
     f)  Beisitzer

6.4

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte und überwacht die richtige Ausführung der Statuten und Vereinsbeschlüsse. Er verwaltet das Vereinsvermögen und verfügt über die genehmigten finanziellen Mittel des Vereins.
6.5
Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident einerseits, und der Aktuar oder der Kassier anderseits, führen zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift. lm Ressort Finanzen führt der Kassier, in dessen Verhinderungsfall ebenfalls der Präsident und der Aktuar, Einzelunterschrift.

Art. 7 Revisoren


7.1

Die 2 von der Generalversammlung auf eine zweijährige Amtsdauer gewählten Rechnungsrevisoren prüfen das Rechnungswesen des Vereins, den Bestand der Kasse und unterbreiten der ordentlichen Generalversammlung Bericht und Antrag.

Art. 8 Finanzen

8.1
Die Einnahmen des Vereins sind:
     a) Ordentliche Jahresbeiträge der Mitglieder
     b) Jahresbeiträge der Touristikmitglieder
     c) Sonderbeitrag der Gemeinde Eglisau an das Touristikbüro
     d) Freiwillige Zuwendungen der Gemeinde, Korporationen und Privaten
     e) Einnahmen aus Drucksachenverkäufen u. Veranstaltungen
8.2
Die ordentlichen Jahresbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt.  
8.3
Die Jahresbeiträge der Touristikmitglieder werden vom Vorstand festgesetzt. Massgebend sind die tatsächlichen Aufwendungen zugunsten dieser Mitgliederkategorie. Die Leistungen des Vereins für die Touristikbranche sind im Anhang 1 aufgeführt.
8.4
Die Bedingungen für den Sonderbeitrag der Gemeinde Eglisau an das Touristikbüro sind im Protokoll des Gemeinderates Eglisau vom 5. März 1990 geregelt.
8.5
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung seitens der Mitglieder ist ausgeschlossen.  

Art. 9 Auflösung des Vereins

9.1
Zur Auf lösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder.
9.2
lm Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vereinsvermögen der politischen Gemeinde Eglisau übergeben.
9.3
lm Falle einer Neugründung eines Vereins zum gleichen Zweck wird die Gemeinde das Vermögen zinslos zur Verfügung stellen. Nach 10 Jahren kann ein allfälliges Vermögen ausschliesslich im Sinne von Art. 2 der Statuten des VVE von der Gemeinde verwendet werden.

Art. 10 Statuten

10.1
Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
10.2
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 10. Mai 1951 und treten mit der Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sie sind anlässlich der Generalversammlung vom 12. April 1996 angenommen worden.

Der Präsident    Die Aktuarin             
Werner Gantner   Susi Kobi


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Anhang 1
Leistungen für die Touristikbranche



1. Grundsatz
Die finanziellen Aufwendungen für die Leistungen zu Gunsten der Touristikbranche müssen grundsätzlich durch die Beiträge der Touristikmitglieder einerseits und den Sonderbeitrag der politischen Gemeinde Eglisau andererseits gedeckt sein.

2. Touristikmitgliederkategorien und die Leistungen des VVE

2.1 Kategorie 1

  • zwei Zeilen Eintrag auf dem lnformationsblatt.
  • bei Anfragen weiterleiten von lnformationen über das Unternehmen des Mitgliedes, gemäss eigenen Wünschen.
  • Werbeschriften werden auf Wunsch im Verkehrsbüro aufgelegt oder angeschlagen und auf Anfrage zusammen mit dem Eglisauer Prospekt versandt. Möglichkeit für zeitlich und flächenmässig beschränkte Werbung im Schaukasten.

2.2 Kalegorie 2

  • eine Zeile Eintrag auf dem lnformationsblatt (Name, Adresse und Telefon). 
  • keine weiteren Leistungen.

2.3 Kategorie 3

  • der Name des Unternehmens wird auf dem lnformationsblatt aufgefgeührt.
  • keine weiteren Leistungen.
 
3. Kostenregelung

    Mit den Einnahmen aus den Jahresbeiträgen der Touristikmitglieder und dem Sonderbeitrag der
    Gemeinde Eglisau unterhält der VVE ein Verkehrsbüro. Folgende Kosten werden dem Konto
    "Verkehrsbüro" belastet:
            a) Mietkosten, Entschädigungen
            b) Porto, Telefon, Druck- und Vervielfältigungskosten
            c) Werbung


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